Landgericht Berlin hebt Bußgeld in Millionenhöhe gegen Immobiliengesellschaft auf
Verfahren wegen Formfehlers eingestellt
Mit der Pressemitteilung vom 5. November 2019 hatte die Berliner Datenschutzbeauftragte (BlnBDI) noch öffentlichkeitswirksam über ein gegen eine Immobiliengesellschaft verhängtes Bußgeld in Höhe von 14,5 Million € wegen Verstößen gegen die DSGVO berichtet. Dieser Bußgeldbescheid wurde durch das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 18.02.2021 (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20) aufgehoben und das Verfahren aufgrund eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
Nach dem Landgericht erging der Bußgeldbescheid in einem Verfahren, das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nicht vorgesehen und daher nicht zulässig ist. Der BlnBDI war diese Problematik zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Bußgeld nicht bewusst und vertrat die Auffassung, eine juristische Person könne im Ordnungswidrigkeitenrecht wie eine natürliche Person behandelt und mit einem Bußgeld belegt werden. Nach der Entscheidung des Landgerichts hätte die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Bußgeldverfahrens feststellen müssen, dass eine Leitungsperson des Unternehmens rechtswidrig und schuldhaft eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Diese Tat hätte in Verbindung mit der Feststellung der Verletzung der Aufsichtspflicht der juristischen Person zugerechnet werden können. Das ist in dem Bußgeldverfahren der Aufsichtsbehörde nicht geschehen und konnte nicht mehr nachgeholt werden.
Staatsanwaltschaft Berlin legt Beschwerde ein
Die formalen Voraussetzungen für die Verhängung eines DSGVO Bußgeldes sind in Literatur und Rechtsprechung heftig umstritten. Das Landgericht Bonn hat noch im November 2020 eine andere Auffassung vertreten und entschieden, dass Art. 83 DSGVO eine ausreichende Rechtsgrundlage für die unmittelbare Verbandshaftung juristischer Personen darstellt (Urteil vom 11. November 2020 – 29 OWi 1/20)
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat nach einer Pressemitteilung der BlnBDI Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Einstellung des Verfahrens Bestand haben und ob die Rechtssache gegebenenfalls dem EuGH vorgelegt werden wird.
Unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz den Fehler der BlnBDI nicht wiederholen werden.